Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung vom 19.12.2013, C-209/12 Endress / Allianz hat der OGH in der Entscheidung vom 02.09.2015, 7 Ob 107/15h festgehalten, dass dem Versicherungsnehmer bei unzureichender Belehrung über sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG ein „unbefristetes“ Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag zukommt. Diese Entscheidung hat in der Praxis erhebliche Irritationen ausgelöst: Während manche Autoren daraus abgeleitet haben, dass der Lebensversicherungsvertrag rückwirkend aufgelöst und alle erbrachten Leistungen rückabgewickelt werden müssen, haben andere Autoren betont, dass der Vertrag nur pro futuro entfällt und der Versicherungsnehmer nur den Rückkaufswert erhält. Die vorliegende Arbeit analysiert ausführlich die Fragen,wann Versicherer die Versicherungsnehmer über Rücktrittsrechte belehren mussten und welche Rücktrittsfristen jeweils maßgeblich waren, welche (nachträglichen) Beratungspflichten der Versicherungsmakler nach § 28 MaklerG gegenüberihren Versicherungsnehmern aus dieser Judikatur resultieren sowie ob und allenfalls in welcher Höhe (Provisions)Rückforderungsansprüche der Versicherer gegen Makler bei vorzeitiger Auflösung der vermittelten Lebensversicherungsverträge durch Rücktritt nach § 165a VersVG vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungsmodelle des MaklerG und des VersVG in Betracht kommen.
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