Österreich hat sich im Gefolge der NS-Zeit schwer getan, die Opfer des NS-Systems zu entschädigen und die von den Alliierten verlangte Wiedergutmachung zu leisten. Die untersuchte Behandlung der NS-Opfer in Kärnten – besonders unter den Slowenen – zeigt dies deutlich. Das Opferfürsorgegesetz (OFG) wurde 1945 geschaffen, um den Opfern des Kampfes für ein freies Österreich und den Opfern politischer Verfolgung zwischen 1933 und 1945 Fürsorgemaßnahmen „bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige ... Regelung zulassen“ zu gewähren. Diese Regelung ist jedoch niemals vollständig abgeschlossen. Die vorliegende Arbeit untersucht die historischen Hintergründe dieses Gesetzes von 1945 bis 1962, das als Negativbeispiel für politische Einflussnahme und Instrumentalisierung bezeichnet werden muss. Zahlreiche, durch „Anlassgesetzgebung“ gekennzeichnete Novellierungen sorgten für Unübersichtlichkeit. Der Begriff des „Opfers“ wurde von den politischen Parteien nach ihrem Verständnis und wahltaktischen Überlegungen interpretiert. Die Bemühungen um den Staatsvertrag, das zahlenmäßig ungleich stärkere Wählerpotential der „Ehemaligen“ sowie die grundsätzliche Verweigerung von Entschädigungszahlungen aus Gründen der „Opfertheorie“ zugunsten einer „Befürsorgung“ und althergebrachte Ressentiments gegen bestimmte Gruppen waren die Eckpfeiler, die dem OFG in der Folge keinen ausreichenden Spielraum gewährten. Die Fürsorgeleistungen wurden zwar schrittweise, bis hin zu einzelnen Entschädigungsleistungen verbessert, doch geschah das oft nur zögerlich auf Druck der Alliierten oder der Opferverbände, „um eine schwere Schädigung der Staatsfinanzen zu vermeiden“.
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